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Statuten

des Vereines „BMW Motorradclub Kärnten“

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeit
Der Verein führt den Namen BMW Motorradclub KärntenEr hat seinen Sitz in A-9020 Klagenfurt, und erstreckt seine Tätigkeitauf das Bundesland Kärnten

§ 2 Zweck des Vereines
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt:Erarbeiten und Anbieten von Möglichkeiten sinnvoller Freizeitgestaltung für MitgliederDen Motorradsport durch Vorträge, Versammlungen, verkehrstechnische Schulungen und sonstige Veranstaltungen zu fördern.Leistungen eines Beitrages zur Anhebung der Sicherheit im Straßenverkehr.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mitteln erreicht werden.Als ideelle Mittel dienen:Versammlungen, Erfahrungsaustausch, Ausfahrtengemeinsame sportliche BetätigungenVorträgeDie erforderlichen Mittel werden aufgebracht:durch MitgliedsbeiträgeErträge aus VeranstaltungenSpenden, Unterstützung durch Sponsoren und sonstigen Zuwendungen.

§ 4 Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die ein BMW –Motorrad besitzen, auch dessen Ehepartner (Lebensgefährte), sofern der Ehepartner (Lebensgefährte) ein BMW-Motorrad besitzt und Vereinsmitglied ist.Außerordentliche Mitglieder sind jene, die am Vereinsleben aktiv teilnehmen, aber nicht alle in Pkt. a genannten Voraussetzungen erfüllen, und – oder die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung des Mitgliedsbeitrages fördern.Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder können alle Personen werden, welche die unter § 4 genannten Bedingungen erfüllen. Der Antrag erfolgt schriftlich an den Vorstand. Damit anerkennt der Antragsteller die vorliegenden Vereinsstatuten.Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.Der Besitz eines BMW Motorrades ist Voraussetzung zur Aufnahme als ordentliches Mitglied in den BMW Motorradclub Kärnten.Wechselt ein Mitglied die Motorradmarke, wird es ab diesem Zeitpunkt Als außerordentliches Mitglied geführt.Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes, durch die Generalversammlung.Der Antrag auf Mitgliedschaft kann ohne Angabe von Gründen abgewiesen werden.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt und durch AusschlußDer Austritt kann jederzeit erfolgen und muß dem Vorstand schriftlich übermittelt werden.Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung länger als 6 Monate mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist.Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden (Gegen den Ausschluss ist die schriftliche Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen).

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.Die Mitglieder haben das Recht, Vorschläge – den Club betreffend – dem Obmann schriftlich vorzulegen, der hierüber dem Vorstand bei der nächsten Vorstandssitzung abzustimmen hat.Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Schaden erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 8 Vereinsorgane
Organe des Vereines sind:die Generalversammlung der Vorstand
die Rechnungsprüfer
das Schiedsgericht

§ 9 Die Generalversammlung
Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich im vierten Quartal des Kalenderjahres statt und hat den Mitgliedern mindestens 14 Tage vorher schriftlich mitgeteilt zu werden.Die Einladung zur Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.Anträge zur Tagesordnung sind, mindestens 3 Tage vor der Generalversammlung, dem Vorstand schriftlich vorzulegen.Beschlüsse, ausgenommen der Antrag zur Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung, können nur zur Tagesordnung gefasst werden.An der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder.Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist zum festgesetzten Termin die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später, mit der selben Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder statt.Die Beschlussfassung und die Wahlen erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann. In dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.Über jede Generalversammlung ist Protokoll zu führen, aus welchem die statutengemäße Abwicklung der Generalversammlung hervorgeht.

§ 10 Aufgabenkreis der Generalversammlung
Bericht des Kassiers über die JahresgebarungEntlastung/Enthebung des Kassiers und des VorstandesWahl des VorstandesFestsetzung der Höhe der MitgliedsbeiträgeÄnderung der StatutenVerleihung oder Aberkennung der EhrenmitgliedschaftEnthebung des Vorstandes bzw. eines Vorstandsmitgliedes seiner FunktionWahl der KassenprüferBeratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Punkte

§ 11 Die außerordentliche Generalversammlung
Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss der Generalversammlung, des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem drittel der stimmberechtigten Mitglieder und auf Verlangen der Kassenprüfer zu erfolgen. Es gelten die selben Bestimmungen wie bei der ordentlichen Generalversammlung.

§ 12 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Obmann, dem Obmann-Stellvertreter, dem Schriftführer, dem Kassier und einem Organisator. Sämtliche Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf 3 Jahre gewählt.
Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines Vorstandmitgliedes das Recht, an seiner Stelle ein anderes, stimmberechtigtes Mitglied in den Vorstand zu kooptieren. Die nachträgliche Genehmigung erfolgt bei der nächsten Generalversammlung. Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und zumindest die Hälfte von ihnen Anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Den Vorsitz führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten Vorstandmitglied.
Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsdauer erlischt die Funktion eines Vorstandmitgliedes durch Enthebung oder Rücktritt.
Die Generalversammlung kann den Vorstand, oder einzelne seiner Mitglieder, entheben.
Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes, an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

§ 13 Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu die nicht durch die Statuten ausdrücklich einem anderen Vereinsorgan vorenthalten sind.
Der Vorstand ist verpflichtet, den Vereinsmitgliedern laufend über Aktivitäten und Beschlüssen von Vorstandssitzungen zu berichten. Beispielsweise über die Vereinspublikationen oder bei Clubabenden.

§ 14 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
Obmann: Er führt und vertritt den Verein gegenüber Behörden und Dritten. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
Kassier: Er ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
Schriftführer: Durchführung der organisatorischen Mitgliederverwaltung, Bearbeitung des Schriftwechsels, Postlauf, sowie Führung von Sitzungsprotokollen
Organisator: Planung und Organisation von Ausfahrten und Veranstaltungen.

Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Obmann und vom Schriftführer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Obmann und vom Kassier gemeinsam zu unterfertigen. Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle der Obgenannten ihre Stellvertreter.

§ 15 Die Kassenprüfer
Bei der Generalversammlung werden 2 Mitglieder als Kassenprüfer für die Funktionsdauer des Vorstandes gewählt.
Ihnen obliegt die laufende Geschäftskontrolle (Kasse) und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben dem Vorstand und der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfungen zu berichten.
Rechtsgeschäfte zwischen Kassenprüfer und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung.

§ 16 Schiedsgericht
Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen.Das Schiedsgericht setzt sich aus 5 ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen 7 Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits zwei Mitglieder des Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von 7 Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen 14 Tagen, mit einfacher Mehrheit, ein fünftes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Gegenstand Tätigkeit der Streitigkeit ist. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit all seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 17 Auflösung des Vereines
Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen.Diese Generalversammlung hat auch – so ferne Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser, nach Abdeckung eventueller Verbindlichkeiten, verbleibendes Vereinsvermögen zu übertragen hat.Dieses Vermögen sollte einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt.

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